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 Lohnsteuerrichtlinien-Wartungserlass 2021 - ausgewählte Highlights

Im Rahmen des Lohnsteuerrichtlinien-Wartungserlasses 2021 wurden Ende Dezember 2021 laufende Änderungen sowie neue Gesetze in die Lohnsteuerrichtlinien 2002 eingearbeitet. Erwartungsgemäß sind dabei die Themen Homeoffice und Öffi-Ticket weitreichend vertreten. Nachfolgend werden ausgewählte, für Arbeitnehmer:innen und Arbeitgebende relevante Punkte, überblicksartig dargestellt.

Überlassen von Jahreskarten bzw. Jahresnetzkarten für Privatfahrten (Öffi-Ticket)

Eine von Arbeitgebenden Arbeitnehmer:innen zur Verfügung gestellte Jahresnetzkarte (z.B. Klimaticket), die auch für Privatfahrten verwendet werden kann, stellt dann keinen steuerpflichtigen Sachbezug im Sinne eines Vorteils aus dem Dienstverhältnis dar, wenn es sich um ein nicht-steuerbares Öffi-Ticket handelt. Dies ist erfüllt, sofern die Karte zumindest am Wohn- oder Arbeitsort der Arbeitnehmer:in gültig ist. Wichtig ist ebenso, dass das Ticket ab 1. Juli 2021 gekauft oder verlängert wurde. Die Begünstigung für das Öffi-Ticket kommt übrigens unabhängig davon zur Anwendung, wer das Ticket kauft. Das Öffi-Ticket darf grundsätzlich auch übertragbar oder eine Familienkarte sein. Mit der Übertragbarkeit oder der Familienkarte verbundene Zusatzkosten sind allerdings nicht von der Begünstigung umfasst. Bei Beendigung des Dienstverhältnisses liegt grundsätzlich für den Gültigkeitszeitraum des Öffi-Tickets nach Beendigung des Dienstverhältnisses anteilig ein steuerpflichtiger Sachbezug vor. Unterbrechungen eines arbeitsrechtlich weiterhin aufrechten Arbeitsverhältnisses, wie im Falle der Karenzierung oder während der Ausübung des Präsenzdiensts, sind nicht steuerschädlich für das gewährte Öffi-Ticket.

Übernommene Geldstrafen (Strafvorschreibung direkt an den Arbeitgeber)

Wenn der oder die Arbeitgeber:in dem oder der Arbeitnehmer:in Geldstrafen ersetzt, welche über den oder die Arbeitnehmer:in wegen in Ausübung des Dienstes begangener Verwaltungsübertretungen (Verkehrsstrafen) verhängt wurden, liegt ein steuerpflichtiger Sachbezug vor. Dies ist allerdings dann nicht der Fall, wenn der oder die Arbeitgeber:in nachweisen oder glaubhaft machen kann, dass die Verkehrsstrafen über den oder die Arbeitgeber:in verhängt und von diesem oder dieser bezahlt wurden. Bei dieser direkten Strafvorschreibung an den oder die Arbeitgeber:in handelt es sich nicht um eine über den oder die Arbeitnehmer:in verhängte Geldstrafe, welche vom Arbeitgebenden ersetzt wird. Folglich kann es auch nicht zu einem steuerpflichtigen Sachbezug kommen.

Pendlerpauschale bei Öffi-Ticket

Die umfangreichen Neuerungen i.Z.m. dem Öffi-Ticket haben auch Auswirkungen auf die Geltendmachung des Pendlerpauschales. So steht das Pendlerpauschale nicht zu, wenn eine Arbeitnehmer:in überwiegend (also für mehr als die Hälfte der Arbeitstage im Lohnzahlungszeitraum) auf Kosten des oder der Arbeitgeber:in durch Zahlung bzw. Zurverfügungstellung des Öffi-Tickets zwischen Wohnung und Arbeitsstätte befördert wird. Auf eine allfällige vom Öffi-Ticket nicht umfasste Wegstrecke kann das Pendlerpauschale jedoch geltend gemacht werden, wobei die Höhe des Pendlerpauschales mit dem fiktiven Pendlerpauschale für die Gesamtstrecke begrenzt ist. Kostenbeiträge des oder der Arbeitnehmer:in zum Öffi-Ticket sind grundsätzlich dem Anteil der Privatnutzung des Öffi-Tickets zuzuordnen und daher nicht als Werbungskosten abzugsfähig, es sei denn das Öffi-Ticket stellt eine Streckenkarte zwischen Wohnung und Arbeitsstätte dar. In einer solchen Konstellation ist der Kostenbeitrag des oder der Arbeitnehmer:in bis maximal zur Höhe des im konkreten Fall in Frage kommenden Pendlerpauschales als Werbungskosten abzugsfähig - ein Pendlereuro steht nicht zu.

Digitale Arbeitsmittel als Werbungskosten

Ausgaben für digitale Arbeitsmittel wie z.B. Drucker, Laptop, Router etc. zur Verwendung auf einem in der Wohnung eingerichteten Arbeitsplatz können als Werbungskosten steuerlich abgesetzt werden. Sie sind jedoch um das Homeoffice-Pauschale (von Arbeitgebenden als nicht steuerbar gewährt bzw. von Arbeitnehmenden als Differenzwerbungskosten in Anspruch genommen) zu kürzen.

Alternativen zum Fahrtenbuch

Neben dem "klassischen" Fahrtenbuch können auch Belege und Unterlagen sowie elektronische Aufzeichnungen zur Nachweisführung geeignet sein. Voraussetzung dafür ist, dass für jede einzelne Fahrt zumindest Datum, Dauer, Ziel und Zweck aufgezeichnet werden können. Sollen diese Nachweise auch zur Inanspruchnahme von steuerfreien Taggeldern dienen, müssen auch Beginn und Ende der Fahrt (Uhrzeit) aufgezeichnet werden. 

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