bernhart
Steuerberatung
Erstgespräch
vereinbaren

Lohnsteuer- und beitragsfreie Zuwendungen an Dienstnehmer/innen (pro Dienstnehmer/in p.a.)

  • Betriebsveranstaltungen (z.B. Weihnachtsfeier) 365 €
  • Sachzuwendungen (z.B. Weihnachtsgeschenk) 186 €
  • Klimaticket: Seit 1.7.2022 ist die gänzliche oder teilweise Übernahme von Wochen-, Monats- oder Jahreskarten für öffentliche Verkehrsmittel steuerfrei möglich. Dazu zählt auch das Klimaticket.
  • Freiwillige soziale Zuwendungen an den Betriebsratsfonds sowie zur Beseitigung von Katastrophenschäden.
  • Kostenlose oder verbilligte Benützung von Einrichtungen und Anlagen, die die Arbeitgebenden allen oder bestimmten Gruppen von Arbeitnehmer/innen zur Verfügung stellt (z.B. Kindergärten, Sportanlagen oder Betriebsbibliotheken, nicht aber ein vergünstigtes Fitnesscenter oder Garagenabstellplätze).
  • Zukunftssicherung (z.B. Er- und Ablebensversicherungen, Krankenversicherungen, Anteile an Pensionsinvestmentfonds oder Pensionskassenbeiträge) bis 300 €
  • Freie oder verbilligte Mahlzeiten und Getränke am Arbeitsplatz von bis zu 8 € pro Arbeitstag.
  • Zuschuss für Kinderbetreuungskosten 1.000 € (pro Kind)
  • Mitarbeiter:innenrabatte auf Produkte des Unternehmens, die nicht höher als 20 % sind, führen zu keinem Sachbezug. Diese 20 % sind eine Freigrenze, d.h. wird ein höherer Rabatt gewährt, liegt prinzipiell ein Vorteil aus dem Dienstverhältnis vor, von dem im gesamten Kalenderjahr nur 1.000 € (Freibetrag) steuerfrei sind.
  • Mitarbeiter/innenbeteiligung: für den Vorteil aus der unentgeltlichen oder verbilligten Abgabe von Unternehmensanteilen an Mitarbeiter:innen besteht ein jährlicher Freibetrag pro Mitarbeiter:in i.H.v. 3.000 €. Seit dem 1.1.2018 gibt es auch die Möglichkeit der unentgeltlichen oder verbilligten Abgabe von Aktien bis zu einem Wert von 4.500 € pro Jahr in steuer- und sozialversicherungsbefreiter Form. Voraussetzung ist, dass eine Mitarbeiter/innenbeteiligungsstiftung die Aktien bis zum Ende des Dienstverhältnisses treuhändig verwaltet.
  • Mitarbeiter/innengewinnbeteiligung: Eine Gewinnbeteiligung von bis zu 3.000 € im Kalenderjahr kann steuerfrei (nicht aber sozialversicherungsfrei) ausbezahlt werden.
  • Steuerfreie Teuerungsprämie: im Ausmaß von bis zu 3.000 € kann in den Jahren 2022 und 2023 eine Teuerungsprämie ausbezahlt werden, für die keine Lohnsteuer, Sozialversicherungsbeiträge oder Dienstgeber/innenabgaben anfallen. Auf die Grenze von 3.000 € sind Zahlungen aus der zuvor genannten Mitarbeiter:innengewinnbeteiligung anzurechnen, so dass hier eine gewisse Konkurrenz besteht. Eine im Jahr 2022 bereits gewährte Gewinnbeteiligung kann rückwirkend als Teuerungsprämiebehandelt werden.
Beitrag Teilen:
Sie sind hier:  
Mo-Do 09:00-17:00
Fr 09:00-12:00

Telefonzeiten:
Mo-Do 09:00-16:00
Fr 09:00-12:00

Termine sind auch außerhalb der Öffnungszeiten nach telefonischer Vereinbarung möglich!
bernhart
Steuerberatung
Albertgasse 35 (rechter Eingang) Top 15
1080 Wien - Österreich
Anfahrtsplan

Telefon: +43 1 4073383
Fax: +43 1 407338366
Mail: office@bernhart-stb.at
office@bernhart.wien
Webdesign 360Creativ
menuchevron-down
linkedin facebook pinterest youtube rss twitter instagram facebook-blank rss-blank linkedin-blank pinterest youtube twitter instagram