Diese Umsatzsteuerbefreiung (ohne Vorsteuerabzug) ist nur bei einem Jahresnettoumsatz von bis zu 35.000 € möglich.
Seit 1.1.2017 müssen für die Kleinunternehmer/innengrenze bestimmte steuerfreie Umsätze (z.B. aus ärztlicher Tätigkeit oder als Aufsichtsrat) nicht mehr berücksichtigt werden.
Maßgebend für die Kleinunternehmer/innenbefreiung ist, dass das Unternehmen im Inland betrieben wird. Unternehmer/innen, die Gefahr laufen, diese Grenze im Jahr 2022 zu überschreiten, sollten - sofern möglich - den Abschluss der Leistungserbringung auf 2023 verschieben.
Ein Verschieben lediglich des Zahlungseingangs ist nicht ausreichend für die Einhaltung der Kleinunternehmer/innengrenze.