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Die Anträge für den aws Energiekostenzuschuss im Zeitraum Jänner bis September 2022 sind abgeschlossen. Der Förderzeitraum wird nun auf das 4. Quartal 2022 (Oktober bis Dezember 2022) ausgeweitet.
Neben Strom, Erdgas und Treibstoffe zählen nun auch Wärme, Kälte und Dampf zu den förderfähigen Energieträgern. Für sie gelten dieselben Beantragungsvoraussetzungen wie bei Strom und Erdgas. Weiters wurde die Liste der besonders betroffenen Sektoren durch die EU-Kommission erweitert.
Gefördert werden wieder 30% der angefallenen Mehrkosten, also die im Vergleich zum Vorjahr höheren Kosten. Die Mindesthöhe der Förderung beträgt € 750,-. Für besonders betroffene Unternehmen gibt es Sonderregelungen. Detailinformationen werden hier veröffentlicht: https://www.aws.at/ukraine-krieg-sonder-foerderungsprogramme/aws-energiekostenzuschuss/
Voraussetzung für die Förderung ist wieder eine online Voranmeldung im Zeitraum vom 29. März bis zum 14. April 2023 auf www.fordermanager.aws.at Die Antragstellung erfolgt im Anschluss ab dem 17. April 2023.


Unser Angebot:
Sie möchten den Energiekostenzuschuss in Anspruch nehmen? Gerne übernehmen wir für Sie die Voranmeldung, prüfen aufgrund Ihrer Daten, ob eine Förderung infrage kommt und kümmern uns mit den von Ihnen zur Verfügung gestellten Daten (Verbräuche, Kosten, etc.) um die Antragsstellung. Dafür veranschlagen wir eine Beratungspauschale von € 500,-.
Bitte prüfen Sie im Vorfeld, ob Sie im 4. Quartal Mehrkosten iHv 2.500,- haben, sodass unnötige Mehrkosten vermieden werden können.

Die COVID-19-Krise hat neben betriebswirtschaftlichen Herausforderungen auch zu brisanten juristischen Fragen geführt. Der Oberste Gerichtshof (OGH) hatte sich (GZ 3 Ob 78/21y vom 21.10.2021) etwa mit einem Fall auseinanderzusetzen, in dem strittig war, ob eine Mietzinsbefreiung während des Lockdowns vorliegt und ob der Bezug eines Fixkostenzuschusses dabei eine Rolle spielen kann. Ausgangspunkt war, dass die Betreiberin eines Sonnenstudios innerhalb eines Einkaufszentrums während des behördlichen Lockdowns (sie fiel unter das Betretungsverbot i.Z.m. der Erbringung körpernaher Dienstleistungen) für einzelne Monate keinen Mietzins bezahlte. Gleichzeitig bezog sie - auch für die Monate, in denen sie die Miete schuldig blieb - Corona-Förderungen in Form des Fixkostenzuschusses bzw. des Umsatzersatzes.

Im konkreten Fall stellen sich also die Fragen, ob die Aussetzung der Mietzinszahlung durch den Lockdown gerechtfertigt werden kann und ob nicht etwa der erhaltene Fixkostenzuschuss an Vermieter:innen weitergegeben werden muss, um den ausständigen Mietzins zu begleichen. Einleitend für die Klärung ist, dass die COVID-19-Pandemie als Seuche (i.S.d. § 1104 ABGB) zu werten ist. Darunter versteht man ein elementares Ereignis, das vom Menschen nicht beherrschbar ist, sodass für dessen Folgen im Allgemeinen von niemandem Ersatz erwartet werden kann. Auch durch die COVID-19-Pandemie ist ein größerer Personenkreis auf eine Weise betroffen, die durch eine gesetzliche Regelung über Ersatzansprüche nicht ausgeglichen werden kann.

Für die Betreiberin des Sonnenstudios ist wesentlich, dass es für die Unbenutzbarkeit des Mietgegenstands auf die Erfüllung des vertraglichen Geschäftszweckes ankommt. Wenn der Kundenbereich eines gemieteten Geschäftslokals nicht von den Kunden betreten werden darf, so kann der bestimmungsgemäße Geschäftszweck nicht erfüllt werden. Daran ändert auch nichts, dass während der Lockdowns andere Geschäfte innerhalb des Einkaufszentrums (z.B. Apotheken oder Lebensmittelgeschäfte) geöffnet hatten. Dem OGH folgend war die Betreiberin während eines pandemiebedingten verordneten Lockdowns und dem Betretungsverbot für das Sonnenstudio von der Pflicht zur Mietzinszahlung befreit. Ein etwaiger vertraglicher Verzicht auf das gesetzliche Mietzinsminderungsrecht lag auch nicht vor.

Die Intention des Fixkostenzuschusses liegt in der Erhaltung der Zahlungsfähigkeit und der Überbrückung von Liquiditätsschwierigkeiten von Unternehmen i.Z.m. der Ausbreitung von COVID-19 und der dadurch verursachten wirtschaftlichen Auswirkungen. Eine Voraussetzung für die Inanspruchnahme ist, dass das Unternehmen zumutbare Maßnahmen gesetzt haben muss, um die durch den Fixkostenzuschuss zu deckenden Fixkosten zu reduzieren. Der OGH sieht jedoch keine Verpflichtung für Mieter:innen, die staatliche Unterstützung in Form des Fixkostenzuschusses an Vermieter:innen herauszugeben - der Fixkostenzuschuss dient also nicht dazu, den gesetzlichen Mietzinsausfall von Vermieter:innen wettzumachen. Die Betreiberin des Sonnenstudios ist überdies ihrer Schadensminderungspflicht i.Z.m. dem Fixkostenzuschuss gerade dadurch nachgekommen, dass sie die ihr zustehende Mietzinsminderung geltend gemacht hat.

Härtefallfonds Phase 3 (Juli bis September 2021): ab 02.08. bis 31.10.2021

Fixkostenzuschuss Phase 1: bis 31.08.2021

Fixkostenzuschuss Phase 2 + Verlustersatz: 31.12.2021

Ausfallsbonus 05/2021: ab 16.06.2021 bis 15.08.2021

Ausfallsbonus 06/2021: ab 16.07.2021 bis 15.09.2021

Ausfallsbonus 07/2021: ab 16.08.2021 bis 15.11.2021

Ausfallsbonus 08/2021: ab 16.09.2021 bis 15.12.2021

Ausfallsbonus 09/2021: ab 16.10.2021 bis 15.01.2022

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