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Neuerungen beim Dreiecksgeschäft

Ab 01.01.2023 kommt es zu einer kleinen, aber möglicherweise für viele Unternehmer/innen interessanten Neuerung bei Dreiecksgeschäften.
Ein Dreiecksgeschäft ist eine spezielle Form des Reihengeschäfts, bei dem drei Unternehmer/innen mit UID-Nummern aus drei unterschiedlichen Mitgliedsstaaten Geschäfte über die Lieferung von Waren abschließen.

Ein Beispiel für ein Dreiecksgeschäft wäre der folgende Fall:
Das österreichische Unternehmen Ö bestellt bei seiner Lieferantin in Deutschland Ware und bittet diese, die Ware direkt an die italienische unternehmerische Kundin zu senden. Ö verrechnet an die italienische Kundin selbst, während die Ware von der deutschen Lieferantin kommt. Die deutsche Lieferantin verrechnet an Ö.

Mit der Vereinfachung für Dreiecksgeschäfte kann Ö eine umsatzsteuerliche Registrierungspflicht in Italien vermeiden.
Dazu muss Ö beim Einkauf von der deutschen Lieferantin mit österreichischer UID-Nummer auftreten (diese fakturiert eine innergemeinschaftliche Lieferung).
Der daraus resultierende innergemeinschaftliche Erwerb wird in der UVA in einer speziellen Kennzahl gemeldet.
In der Rechnung an die italienische Kundin wird auf das Vorliegen eines Dreiecksgeschäfts hingewiesen und auf den Übergang der Steuerschuld auf die italienische Kundin.
Der Umsatz an die italienische Kundin ist in der Zusammenfassenden Meldung als Dreiecksgeschäft zu melden.
Diese Vereinfachung hilft dem mittleren Unternehmen im Dreiecksgeschäft enorm, da es sich nicht in Italien registrieren muss, keinen italienischen innergemeinschaftlichen Erwerb und keine italienische Umsatzsteuer melden und abführen muss.
Wichtig ist aus österreichischer Sicht, dass die Meldungen in den UVAs richtig erfolgen und dass in der Rechnung auf das Vorliegen des Dreiecksgeschäfts und den Übergang der Steuerschuld hingewiesen wird.

In der Vergangenheit war die österreichische Finanzverwaltung bei diesem Thema sehr streng in der Auslegung und argumentierte, da es sich um eine Vereinfachung handle, müsse bereits im Zeitpunkt der Fakturierung das Dreiecksgeschäft richtig gemeldet und abgerechnet werden.
Eine spätere Korrektur sei nicht möglich.
Was ist nun das Problem eines sogenannten "missglückten" Dreiecksgeschäfts? Wenn das Dreiecksgeschäft falsch gemeldet oder abgewickelt wurde, ist die österreichische Finanz von einem innergemeinschaftlichen Erwerb (in unserem Fall vom deutschen Lieferanten) aufgrund der österreichischen UID-Nummer ausgegangen.
Für diesen innergemeinschaftlichen Erwerb aufgrund der österreichischen UID-Nummer steht so lange kein Vorsteuerabzug zu, bis nachgewiesen wird, dass der innergemeinschaftliche Erwerb aufgrund der Warenbewegung in Italien gemeldet und versteuert wurde.
Das österreichische Unternehmen hat sich also in Italien umsatzsteuerlich zu registrieren und den innergemeinschaftlichen Erwerb und die anschließende Lieferung, die der italienischen Umsatzsteuer unterliegt, zu melden und italienische Umsatzsteuer abzuführen.
Das dies alles sehr aufwendig und kostspielig ist, liegt auf der Hand.

Ab 1. Jänner 2023 kommt es allerdings zu zwei wesentlichen und wichtigen Vereinfachungen für Unternehmen beim Dreiecksgeschäft.
Bislang war die Vereinfachung des Dreiecksgeschäfts nur anwendbar, wenn es sich um ein Reihengeschäft mit genau drei Beteiligten gehandelt hat.
Künftig wird es möglich sein, ein Dreiecksgeschäft aus einem Reihengeschäft mit mehreren Beteiligten herauszuschälen.
Es ist dabei nicht notwendig, dass das erste oder das letzte Unternehmen in der Reihe am Dreiecksgeschäft teilnehmen.
Diese Erleichterung hilft, dass in Zukunft eine Registrierung im Bestimmungsland der Waren vermieden werden kann.
Außerdem wurde klargestellt, dass es für die Vereinfachung des Dreiecksgeschäfts nicht schädlich ist, wenn das Unternehmen im Empfangsstaat der Waren zwar umsatzsteuerlich registriert ist, aber die UID eines anderen Mitgliedsstaates verwendet.

Es empfiehlt sich also, jetzt die bestehenden Liefer- und Absatzwege zu erheben (z.B. welche Lieferanten habe ich, versenden diese Waren direkt an meine Kunden, welche Mitgliedsstaaten sind involviert, wer rechnet an wen ab).
Basierend auf diesen Informationen kann untersucht werden, ob ein umsatzsteuerliches Risiko besteht, wie dies in Zukunft vermieden werden kann und wie von der neuen Vereinfachung für Dreiecksgeschäfte Gebrauch gemacht werden kann.

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